Verletzt sich ein Arbeitnehmer bei einem Arbeitsunfall, so sind der Arbeitgeber, seine Vertreter und Aufseher im Betrieb in vielen Fällen von einer Haftung befreit (Dienstgeberhaftungsprivileg). Allenfalls kann sich die AUVA bzw Krankenkasse nach Bezahlung der Heilungskosten etc regressieren. Zwischen Arbeitskollegen gilt ein derartiges Haftungsprivileg nicht. Verwendet ein Arbeitnehmer auftragsgemäß sein Privateigentum für Zwecke des Arbeitgebers, haftet dieser in aller Regel verschuldensunabhängig für entstandene Schäden.