Arbeitnehmern ist es grundsätzlich gestattet, bei der Verrichtung ihrer Arbeitspflichten die Kleidung nach ihrem eigenen Geschmack zu wählen. Diesbezügliche Einschränkungen können sich aber insb aus Arbeitnehmerschutzbestimmungen ergeben, wobei in diesem Fall der Schutz von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz im Vordergrund steht. Bekleidungsvorschriften können aber auch aus der Tätigkeitsbranche resultieren, sodass Arbeitgeber auch berechtigt sein können, bspw im Bankenbereich das Tragen einer branchenüblichen Kleidung zu fordern.