Zur Sicherung einer Forderung können auch mehrere Pfänder bestellt werden, die dann solidarisch haften („Gesamtpfandrecht“). Das Pfandrecht kann nach § 15 GBG für dieselbe Forderung ungeteilt auf zwei oder mehrere Grundbuchskörper oder Hypothekarforderungen eingetragen werden (Simultanhypothek). Da alle Liegenschaften ungeteilt haften, steht es dem Gläubiger bei Nichtbezahlung seiner Forderung frei, aus welchen Objekten er sich ganz oder teilweise befriedigen will (§ 15 GBG). Er erhält aber aus allen Liegenschaften insgesamt den Höchstbetrag nur einmal