Das Zurückbehaltungsrecht im engeren Sinn ist das Recht, die Herausgabe einer Sache zur Sicherung (nicht zur Befriedigung) einer fälligen konnexen Forderung zu verweigern. Es ist nur an körperlichen Sachen, nicht an Rechten möglich. Es hat dingliche Wirkungen. Im Insolvenzverfahren besteht ein Absonderungsrecht. Das unternehmerische Rückbehaltungsrecht nach §§ 369 ff UGB berechtigt nicht nur zur Zurückbehaltung, sondern auch zur Befriedigung selbst für nicht konnexe Forderungen, Zurückbehaltungsrechte im weiteren Sinn sind sonstige, (aber) schuldrechtliche Leistungsverweigerungsrechte.