Wenn eine physische Übergabe von körperlichen beweglichen Sachen wegen deren objektiven Beschaffenheit unzweckmäßig ist, genügt ausnahmsweise für die Verpfändung eine symbolische Übergabe (§ 452 ABGB). Dazu müssen an der Sache selbst deutliche und für jedermann erkennbare Zeichen angebracht werden. Nichtbücherliche Rechte werden den beweglichen Sachen zugerechnet. Verbriefte Forderungen werden durch Übergabe der Urkunden verpfändet. Bei Buchforderungen ist neben der Drittschuldnerverständigung (als leichte Feststellbarkeit der Verpfändung) auch ein Buchvermerk möglich.