Das KFG zählt sowohl den Helm, den Sicherheitsgurt als auch den Kindersitz zu den Sicherungseinrichtungen. Darüber hinaus geht die neuere Rsp davon aus, dass ein sportlich ambitionierter Radfahrer auch einen Fahrradhelm und ein Motorradfahrer unter bestimmten Voraussetzungen Schutzkleidung zu tragen hat. Werden diese Sicherungseinrichtungen nicht verwendet, verstößt der Geschädigte gegen seine Schadensminderungsobliegenheit und muss sich vom Geschädigten den Mitverschuldenseinwand entgegenhalten lassen. Das führt dazu, dass (nur) sein Schmerzengeldanspruch gekürzt wird.