Eine Schwarzfahrt liegt vor, wenn eine Person ein Kfz ohne den Willen des Halters benützt. Dies führt prinzipiell zu einer Haftungsbefreiung des Halters. Das EKHG normiert jedoch Ausnahmen, die trotzdem zu einer Halterhaftung führen können. Nicht jede Schwarzfahrt nach dem EKHG führt zu einer Haftungsbefreiung des Versicherers.
Einleitung
Eine Schwarzfahrt iSd § 6 EKHG liegt vor, wenn eine Person ein Kfz unbefugt ohne den Willen des Halters benützt.