Der Halter eines Kfz haftet bei Vorliegen eines unabwendbaren Ereignisses nicht nach dem EKHG. Diese Haftungsbefreiung liegt bloß dann vor, wenn ein Ereignis von außen auf das Kraftfahrzeug oder auf dessen Lenker einwirkt. Bei einem Versagen des Fahrzeuges oder des Lenkers besteht die Haftung des Halters jedoch, um die Allgemeinheit vor Gefahren aus dem Betrieb eines Kfz zu schützen.