Die Einlegung eines Rechtsmittels kann auch bei klarer Rechtslage den Schuldner in die Lage versetzen, den Prozess zu verschleppen. In manchen Fällen ist es dem Gläubiger aber nicht zumutbar, die Vollstreckbarkeit des Exekutionstitels abzuwarten. Die Bestimmungen über die Exekution zur Sicherstellung ermöglichen es dem Gläubiger, seinen Anspruch unter Umständen bereits vor Eintritt der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit vorläufig zu sichern.