Sowohl bei der Liegenschaftsversteigerung als auch bei der Versteigerung beweglicher Sachen („Fahrnisse“) ist die Ermittlung des Schätzwerts des betroffenen Gegenstands erforderlich.
Einleitung
Bei Gericht werden sowohl bewegliche als auch unbewegliche Sachen versteigert.1 Für die Durchführung der Versteigerung ist die Ermittlung des Werts des zu versteigernden Gegenstands notwendig. Diesen Wert nennt man Schätzwert.