Die Schneeräum- und Streupflicht trifft regelmäßig den Liegenschaftseigentümer einer öffentlich zugänglichen Verkehrsfläche. Dieser hat dafür Sorge zu tragen, dass seine Verkehrsfläche von Schnee geräumt sowie bei Schnee und Glatteis gestreut wird. Diese Pflicht kann der Liegenschaftseigentümer vertraglich einem Dritten übertragen, wodurch sich seine Haftung regelmäßig auf Auswahl- und Überwachungsverschulden reduziert. Einschlägige gesetzliche Vorschriften finden sich insb in § 93 StVO und § 1319a ABGB.