§ 1328 ABGB regelt die Haftung für Eingriffe in die geschlechtliche Selbstbestimmung eines anderen. Geschützt ist die Willensfreiheit in Bezug auf die Geschlechtssphäre.
Allgemeines
Die sexuelle Entscheidungsfreiheit ist als wesentlicher Bestandteil der Privatsphäre ein Persönlichkeitsrecht gem § 16 ABGB. Schutzsubjekte sind Kinder, Frauen und Männer. Erfasst sind sowohl heterosexuelle als auch gleichgeschlechtliche Handlungen.