Negative Immissionen durch Bäume und andere Pflanzen unterliegen der Norm des § 364 Abs 3 ABGB, die durch das ZivRÄG 2004 geschaffen wurde und seit 1. 7. 2004 dem Rechtsbestand angehört. Erfasst werden der Entzug von Luft und Sonnen- bzw Tageslicht, wobei der Unterlassungsanspruch dann zusteht, wenn die Immission das Maß des § 364 Abs 2 ABGB überschreitet und zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Benutzung des Grundstückes führt. Öffentlich-rechtliche Pflanzenschutzbestimmungen sind zu beachten und vor der Klagsführung ist zwingend eine Schlichtung zu versuchen.