In Anlehnung an die deutsche Rsp wurde für das gesamte Nachbarrecht des ABGB ein nachbarrechtliches Rücksichtnahmegebot statuiert, indem durch das Zivilrechts-Änderungsgesetz 2004 dem § 364 Abs 1 ABGB der Satz angefügt wurde, wonach im Besonderen die Eigentümer benachbarter Grundstücke aufeinander Rücksicht zu nehmen haben. Die Nachbarn haben die legitimen Interessen der anderen zu beachten und zu berücksichtigen, was in Ausnahmefällen auch dazu führen kann, dass die Ausübung gewisser aus dem Eigentum erfließender Rechte ganz oder teilweise unzulässig wird.