Im öffentlich-rechtlichen Bereich (Baurecht, Gewerberecht, Umweltverträglichkeitsprüfung) obliegt den Behörden grundsätzlich von Amts wegen die Wahrnehmung sämtlicher öffentlicher und privater Schutzbedürfnisse. Zusätzlich dazu sind den Nachbarn in der Regel zur Sicherung der Grenzen zulässiger Beschränkungen privaten Eigentums und dessen Nutzung subjektive Abwehransprüche mit unterschiedlicher Gewichtung eingeräumt. Der Nachbar, der subjektiv öffentliche Rechte besitzt, dient mit seiner Parteistellung als Korrektiv und Überprüfung der behördlichen Aufgaben.