Nach § 364 Abs 2 ABGB kann der Eigentümer eines Grundstückes dem Nachbarn die von dessen Grund ausgehenden Einwirkungen wie zB Geruch und Geräusch insoweit untersagen, als sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche Benutzung des Grundstückes wesentlich beeinträchtigen. Die diesbezügliche Klagsmöglichkeit besteht nicht nur unter Liegenschaftseigentümern, sondern unter (nicht zwingend direkt angrenzenden) Nachbarn und somit auch gegen störende Mieter in der Nachbarwohnung. Das Klagebegehren ist auf Unterlassung der störenden Immission gerichtet.