Bei Immissionen aus behördlich genehmigten Anlagen tritt an die Stelle des Unterlassungsanspruchs ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch. Dieser verschuldensunabhängige Ersatzanspruch besteht nach § 364a ABGB nur, wenn die Beeinträchtigung durch eine nach § 364 Abs 2 ABGB unzulässige Immission verursacht wurde, die also das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreitet und die ortsübliche Benutzung des Grundstückes wesentlich beeinträchtigt. Zweck der Norm ist, dass legitime industrielle bzw gewerbliche Betriebe nicht behindert werden sollen.