§ 422 ABGB beinhaltet das Recht des beeinträchtigten Grundeigentümers, die über die Grundstücksgrenze reichenden Pflanzenteile zu entfernen (Selbsthilferecht) und zu benützen (Überhangsrecht). Ein Überfallsrecht, dh sich die von nicht überhängenden Ästen herabfallenden Früchte anzueignen, besteht im ABGB nicht. Die Norm setzt zu ihrer Anwendung einen fremden und keinen im Miteigentum der Nachbarn stehenden Baum bzw eine solche Pflanze voraus. Das ZivRÄG 2004 hat die Bestimmung um eine Kostentragungsregel bei Ausübung des Selbsthilfrechts sowie um Baumschutzbestimmungen ergänzt.