Eine unmittelbare Zuleitung liegt vor, wenn die Tätigkeit des Nachbarn unmittelbar auf die Einwirkung gerichtet ist oder wenn die Zuleitung durch eine Veranstaltung bewirkt wird, die für eine Einwirkung gerade in der Richtung auf das Nachbargrundstück hin ursächlich ist (zB Zuleitung von Abwässern durch ein Rohr). Sie kann unter allen Umständen nach § 364 Abs 2 Satz 2 ABGB vom Nachbarn abgewehrt werden, wenn dafür kein besonderer Rechtstitel vorliegt. Damit sind auch unwesentliche bzw allenfalls ortsübliche Zuleitungen abwehrfähig.