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Sachverständigenhaftung

SchadenersatzAllgemeinesBrandstetterOktober 2024

Als Sachverständiger haftet nach § 1299 ABGB, wer sich „zu einem Amte, zu einer Kunst, zu einem Gewerbe oder Handwerke öffentlich bekennt, oder wer ohne Not freiwillig ein Geschäft übernimmt, dessen Ausführung eigene Kunstkenntnisse, oder einen nicht gewöhnlichen Fleiß erfordert“. § 1299 ABGB führt gegenüber dem allgemeinen Sorgfaltsmaßstab, der für alle gilt (Maßfigur), einen höheren Sorgfaltsmaßstab für Personen, deren Tätigkeit besondere Fachkenntnisse erfordert, ein; dieser wird anhand des Leistungsstandards der jeweiligen Berufsgruppe (zB Ärzte, Anwälte, Banken, Autofahrer) bemessen.

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