Das Vorliegen eines Schadens ist Grundvoraussetzung für einen Schadenersatzanspruch (nicht aber für Beseitigungs- oder Unterlassungsansprüche). Zu unterscheiden ist insb zwischen Vermögensschäden und immateriellen Schäden, positivem Schaden und entgangenem Gewinn, Vertrauens- und Nichterfüllungsschäden sowie unmittelbaren und mittelbaren Schäden.