Die Beschädigung fremden Eigentums hat mitunter zwei rechtliche Konsequenzen/Seiten. Die eine ist die strafrechtliche Verfolgung, wenn die (versuchte) Beschädigung fremder körperlicher Sachen vorsätzlich erfolgt (vgl. die in § 125 StGB normierte „Sachbeschädigung“ samt Qualifikationen in § 126 StGB). Die andere rechtliche Konsequenz ist die zivilrechtliche Haftung sowohl für (fahrlässig als auch vorsätzlich herbeigeführte) Schädigungen fremder (körperlicher) Sachen. Im Folgenden wird die Thematik rein aus Sicht des Zivilrechtes besprochen.