Auch ohne ausdrückliche Anordnung des Gesetzgebers haften juristische Personen im deliktischen Bereich nicht nur für das schädigende Verhalten ihrer Organe sondern auch für das aller anderen Personen, die in verantwortlicher, leitender oder überwachender Funktion für sie tätig sind. Der Grundgedanke, dass jene Vermögensmasse, die den Vorteil des Handelns des „Machthabers“ genießt, auch die daraus entstehenden Nachteile zu tragen hat, trägt bei allen diesen Funktionären, weil sie wegen der Selbstständigkeit ihrer Tätigkeit eine besondere Gefährdungsmöglichkeit haben.