Aus der Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit kann der Ersatz des künftigen Verdienstentgangs (§ 1325 ABGB) gebühren. Dieser Ersatz ist dem Geschädigten durch wiederkehrende Zahlungen – also in Form einer Rente – zu leisten. Eine einmalige Abfindung steht nur ausnahmsweise zu.