Freie oder verbilligte Mahlzeiten, die der Arbeitgeber an Arbeitnehmer zur Verköstigung am Arbeitsplatz freiwillig gewährt, sind zur Gänze abgabenfrei. Auch die Abgabe von Gutscheinen für Mahlzeiten (Essensbons, Essensmarken), die von einer Gaststätte oder einem Lieferservice zubereitet bzw geliefert werden, fällt unter diese Befreiungsbestimmung. Für die korrekte Abgabenbeurteilung sind dabei zwei Beträge zu beachten; und zwar der „kleine“ Essensbon von € 2,00 (Wert bis 30. 6. 2020 € 1,10) und der „große“ Essensbon von € 8,00 (Wert bis 30. 6. 2020 € 4,40).