Darf der Arbeitnehmer ein Handy oder ein Notebook auch privat nutzen, stellt sich die Frage, ob dafür ein abgabenpflichtiger Sachbezug in der Personalverrechnung zu berücksichtigen ist, was bei bloß fallweiser Privatnutzung jedenfalls zu verneinen ist. Im Fall einer überwiegenden privaten Nutzung ist jedoch ein Sachbezug zuzurechnen. Beim Verkauf eines gebrauchten Notebooks (PCs) an den Arbeitnehmer ist ein Sachbezug anzusetzen, wenn der Kaufpreis nicht zumindest dem Buchwert entspricht.