Durch die Teilnahme an einem Vielfliegerprogramm anlässlich von Dienstreisen und das Sammeln von Bonusmeilen, fließt im Jahr der Einlösung dieser beruflich erworbenen Bonusmeilen für private Zwecke ein abgabepflichtiger Vorteil aus dem Dienstverhältnis zu. Als ein von dritter Seite eingeräumter Arbeitslohn unterliegt die Ersparnis aus der Teilnahme am Vielfliegerprogramm allerdings nicht dem Lohnsteuerabzug, sondern ist im Wege der Veranlagung zur Einkommensteuer zu erfassen. Dieses Entgelt von dritter Seite ist beim Arbeitgeber sozialversicherungspflichtig als laufender Bezug zu behandeln.