Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Jahreskarte für öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung, handelt es sich grundsätzlich um einen abgabepflichtigen Vorteil aus dem Dienstverhältnis. Dasselbe gilt im Falle des Kostenersatzes einer vom Arbeitnehmer selbst gekauften Jahreskarte durch den Arbeitgeber. Nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen sind Ausnahmen von der Abgabepflicht möglich.