Betriebskindergärten und Zuschüsse zur Kinderbetreuung werden vom Dienstgeber immer öfter angeboten. Jedoch sind sowohl beim Betriebskindergarten als auch beim Kinderbetreuungszuschuss bestimmte Voraussetzungen zu beachten, damit diese lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei an den Dienstnehmer ausgezahlt werden können. Besonders beim Zuschuss zur Kinderbetreuung ist die Höchstgrenze von € 1.000,‒ pro Kind und Kalenderjahr (ab 2024 € 2.000,-) zu beachten. Außerdem müssen weitere Voraussetzungen erfüllt sein, damit die Befreiung der Lohnsteuer und der Sozialversicherung zur Geltung kommen kann.