Sachbezüge (geldwerte Vorteile aus dem Dienstverhältnis) müssen grundsätzlich auch während der Dauer von Nichtleistungszeiten (zB Urlaub, Feiertage, Krankenstand) weiter gewährt werden und können üblicherweise nur dann entzogen werden, wenn ein Widerruf des Sachbezugs vereinbart wurde. Die Anrechnung von Sachbezügen auf das kollektivvertragliche Mindestentgelt ist nicht erlaubt. Werden Sachbezüge gewährt, sind diese auch in der Basis für die Berechnung der gesetzlichen Abfertigung sowie der Urlaubsersatzleistung zu berücksichtigen.