Bei der unentgeltlich überlassenen Arbeitskleidung muss es sich um typische Berufskleidung (zB Arbeitsschutzkleidung, Arbeitsmantel, etc) handeln, damit der Wert der unentgeltlich überlassenen Kleigung sowie der Reinigung lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei sind. Barersätze sind steuerpflichtig.