Fremdes Eigentum wird von der Rechtsordnung ua in § 125 StGB geschützt. Daher macht man sich strafbar, wenn man vorsätzlich eine fremde Sache zerstört, beschädigt, verunstaltet oder unbrauchbar macht. Allerdings besteht eine gewisse tatbestandliche Erheblichkeitsschwelle.
Einleitung
Sachbeschädigung begeht, wer eine fremde Sache zerstört, beschädigt, verunstaltet oder unbrauchbar macht.