Wenn sich aus Abgabenvorschriften die rückwirkende Bedeutsamkeit nach Bescheiderlassung verwirklichter Sachverhalte ergibt („rückwirkende Ereignisse“), kann der entsprechende Bescheid gem § 295a BAO abgeändert werden.
Im Folgenden wird erläutert, was unter einem rückwirkenden Ereignis zu verstehen ist und wann daher von der Anwendung des § 295a BAO Gebrauch gemacht werden kann.