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Abänderung, Zurücknahme und Aufhebung

BAORechtsschutzUngerJänner 2024

Nach den Berichtigungsmöglichkeiten der §§ 293 bis 293b BAO finden sich in der BAO weitere Rechtsgrundlagen, um bereits rechtswirksame Bescheide der Abgabenbehörden, aufzuheben, zurückzunehmen bzw abzuändern.

Lesen Sie in der Essenz, welche wichtigsten Rechtsmöglichkeiten die Abgabenbehörde hat, um rechtswirksame Bescheide zu erneuern, und wann diese in Betracht kommen. 

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