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Rodung

VerwaltungsrechtForstrechtPreiningNovember 2022

Fast die Hälfte des österreichischen Staatsgebietes ist bewaldet. Rund 80% des österreichischen Waldes befinden sich im Privateigentum. Daher treten oftmals Fragen in Zusammenhang mit der Nutzung von Waldflächen auf. Sollen Waldflächen zu forstfremden Zwecken verwendet werden, so liegt idR eine Rodung iSd § 17 Abs 1 ForstG 1975 vor. Eine Rodung ist grundsätzlich verboten. Für die Nutzung von Waldflächen zu forstfremden Zwecken ist daher entweder eine Rodung nach § 17a ForstG 1975 anzumelden oder eine Rodungsbewilligung nach §§ 17 ff ForstG 1975 bei der Verwaltungsbehörde zu beantragen. 

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