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Haftung nach § 176 ForstG

VerwaltungsrechtForstrechtPreiningMärz 2026

 § 176 ForstG 1975 normiert die allgemeinen Haftungsbestimmungen für Personen- und Sachschäden, welche insbesondere iZm dem Benützen und sich Aufhalten im Wald entstehen können. Grundsätzlich gilt auch hier der Urgedanke des Schadenersatzrechts: Jeder haftet für seinen Schaden selbst und nur in Ausnahmefällen kann die Schadenstragung auf eine andere Person überwälzt werden. Wer einen Wald betritt oder sich dort aufhält, hat grundsätzlich mit den vom Wald ausgehenden typischen Gefahren zu rechnen. Daneben ordnet § 176 ForstG 1975 spezielle, forstrechtliche Haftungsprivilegien an. 

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