Reverse Charge meint den Übergang der Umsatzsteuerschuld. Abweichend von der Grundregel schuldet im Anwendungsbereich des Reverse-Charge-Systems der Leistungsempfänger und nicht der Leistungserbringer die Umsatzsteuer. Der Anwendungsbereich des Reverse-Charge-Systems wurde mehrfach geändert. Nicht nur bestimmte grenzüberschreitende Leistungen, sondern auch rein inlandsbezogene Leistungen können vom Reverse-Charge-Mechanismus betroffen sein.