Im Fall der Tötung kann den Hinterbliebenen, denen der Getötete gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet war, der Ersatz des entgangenen Unterhalts gebühren (§ 1327 ABGB). Dieser Ersatz ist dem Geschädigten durch wiederkehrende Zahlungen – also in Form einer Rente – zu leisten. Eine einmalige Abfindung steht nur ausnahmsweise zu.