Eine Schadenersatzpflicht setzt grundsätzlich neben einem schuldhaften Verhalten des Schädigers und adäquater Verursachung den Vorwurf objektiver Sorgfaltswidrigkeit (Rechtswidrigkeit) voraus. Rechtswidrig (objektiv sorgfaltswidrig) handelt, wer gegen Gebote oder Verbote der Rechtsordnung verstößt (vertragliche oder deliktische Pflichten). Die Rechtswidrigkeit entfällt mangels Rechtswidrigkeitszusammenhangs, bei Vorliegen eines Rechtfertigungsgrunds oder in den Fällen rechtmäßigen Alternativverhaltens.