Die Rekursbeantwortung dient der Wahrung des rechtlichen Gehörs des Rekursgegners im Rahmen des zweiseitigen Rekursverfahrens und räumt ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme zu den vom Rekurswerber vorgebrachten Rekursgründen ein.
Die Rekursbeantwortung dient der Wahrung des rechtlichen Gehörs des Rekursgegners im Rahmen des zweiseitigen Rekursverfahrens und räumt ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme zu den vom Rekurswerber vorgebrachten Rekursgründen ein.
