Unter bestimmten Voraussetzungen hat der Richter die Möglichkeit, einem Beschluss im Außerstreitverfahren, noch bevor dieser in Rechtskraft erwächst, seine Verbindlichkeit oder Vollstreckbarkeit zuzuerkennen.
Unter bestimmten Voraussetzungen hat der Richter die Möglichkeit, einem Beschluss im Außerstreitverfahren, noch bevor dieser in Rechtskraft erwächst, seine Verbindlichkeit oder Vollstreckbarkeit zuzuerkennen.