Wird der Bürge vom Gläubiger in Anspruch genommen, bezahlt er damit eine materiell fremde Schuld. In einem solchen Fall geht die Forderung des Gläubigers von Gesetzes wegen auf den Bürgen über (Legalzession); der Bürge kann sich daraufhin nach § 1358 ABGB beim Hauptschuldner regressieren bzw auf die dem Gläubiger zustehenden Sicherheiten greifen.
Anwendungsbereich
§ 1358 ABGB kommt zur Anwendung, wenn jemand eine materiell fremde Schuld begleicht, für die er