Von einer Interzession spricht man, wenn eine materiell fremde Schuld (zB durch eine Bürgschaft) besichert wird. Da es dem ABGB an einem allgemeinen Interzessionsrecht fehlt, müssen Einzelvorschriften zT analog angewandt werden. Um den Interzedenten vor einer unüberlegten Haftungsübernahme zu schützen, hat die Rsp darüber hinaus Kriterien entwickelt, bei deren Vorliegen insbesondere Angehörigeninterzessionen sittenwidrig sind; Verbraucher werden zusätzlich durch die §§ 25c, 25d KSchG geschützt. Jedenfalls steht dem Interzedenten aber ein Regressanspruch gegenüber dem Hauptschuldner zu.