Damit der Bürge vor einer unüberlegten Haftungsübernahme gewarnt wird, muss er die Bürgschaftserklärung nach § 1346 Abs 2 iVm § 886 ABGB eigenhändig unterschreiben; diese Formvorschrift wird analog auf andere Formen der Interzession angewandt. Mit der Abgabe der Unterschrift ist der Formzweck jedoch erfüllt, sodass nach inzwischen gefestigter Rsp eine anschließende Übermittlung der Bürgschaftsurkunde per Telefax – und wohl auch per E-Mail – zulässig ist. Wurde die Formvorschrift jedoch verletzt, entsteht lediglich eine Naturalobligation.