Im Verwaltungsstrafverfahren gibt es die Rechtsmittel des Einspruches und der Beschwerde. Im Verwaltungsverfahren (zB Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung) gibt es die Rechtsmittel der Vorstellung und der Beschwerde. Versäumt eine Partei eine Frist, besteht die Möglichkeit zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Es besteht kein Anwaltszwang.