Selbst wenn ein Verhalten nicht durch ausdrückliches gesetzliches Verbot untersagt ist, ist der Einzelne in seinem Handeln nicht völlig frei, sondern durch die guten Sitten beschränkt („schlichte Sittenwidrigkeit“, § 1295 Abs 2 1. HS ABGB). Aber auch derjenige, der an sich ein subjektives Recht gegenüber einem Dritten hat, darf sich auf das Recht nicht in missbräuchlicher Absicht („bloß zum Schein“) berufen (Rechtsmissbrauch, § 1295 Abs 2 2. HS ABGB): Als schikanös ist eine zumindest weit überwiegend zum Zweck der Schädigung eines anderen erfolgende Rechtsausübung zu verstehen.