Die Schadenersatzpflicht entfällt, wenn der Erfolg zwar durch rechtswidriges (aktives) Verhalten eingetreten ist, aber auch bei rechtmäßigem (Alternativ-)Verhalten eingetreten wäre. Wenn (bzw insoweit) anstelle des aktiven rechtswidrigen Verhaltens auch ein rechtmäßiges Verhalten zu demselben Schaden geführt hätte, fehlt es (insoweit) an der Rechtswidrigkeit.