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Rechtmäßiges Alternativverhalten

SchadenersatzAllgemeinesStegner/MerzoAugust 2024

Die Schadenersatzpflicht entfällt, wenn der Erfolg zwar durch rechtswidriges (aktives) Verhalten eingetreten ist, aber auch bei rechtmäßigem (Alternativ-)Verhalten eingetreten wäre. Wenn (bzw insoweit) anstelle des aktiven rechtswidrigen Verhaltens auch ein rechtmäßiges Verhalten zu demselben Schaden geführt hätte, fehlt es (insoweit) an der Rechtswidrigkeit.

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