Zur Rechnungslegung ist verpflichtet, wer fremdes oder gemeinschaftliches Vermögen verwaltet. Daher sieht das Gesetz meist selbst eine Pflicht zur Rechnungslegung vor. Das betrifft daher etwa mit der Obsorge betraute Personen (§ 214 ABGB), den geschäftsführenden Gesellschafter (§ 1194 ABGB), den Gewalthaber (§ 1012 ABGB), den Geschäftsführer ohne Auftrag (§ 1039 ABGB) und den Gläubiger gegenüber dem Bürgen (§ 1366 ABGB) und dem Pfandbesteller. Die Pflicht zur Rechnungslegung kann aber auch aus einer ausdrücklichen Vereinbarung oder aus dem Sinn und Zweck eines Schuldverhältnisses folgen.