Unter einer Quittung versteht man die Bestätigung der Erfüllung einer Verpflichtung. Gem § 1426 ABGB hat der Schuldner Anspruch auf Ausstellung einer Quittung, die seiner Interessenlage hinsichtlich der Beweislast für die Erfüllung Rechnung trägt. Um eine Beweiswirkung zu erzielen, muss die Quittung bestimmten inhaltichen Anforderungen genügen. Die §§ 1427, 1429 und 1430 ABGB enthalten praktisch eher unwichtige Rechtsvermutungen, die sich aus einer Quittung ergeben können.