Meist dienen Exekutionsverfahren dazu, Geldforderungen einbringlich zu machen. Es gibt aber auch einige Verpflichtungen, die nicht darin bestehen, Geld zu bezahlen – nämlich die in den §§ 346 ff EO geregelten Handlungen, Duldungen und Unterlassungen. Zu diesen gehört auch die Verpflichtung zur Räumung einer Liegenschaft (oder eines Teils davon, etwa einer Wohnung), die nach § 349 EO vollstreckt wird.